Sichtbeton Betrachtung Auszug aus Buch: „Handbuch Sichtbeton
 
 

4.2.4   Betrachtungsabstand / „übliche Nutzung“

Die Prüfung von Sichtflächen ist in der Regel in dem Abstand durchzuführen, welcher der „üblichen Nutzung“ entspricht.

Üblicher Betrachtungsabstand:
Der „übliche“ Betrachtungsabstand ist vergleichbar mit einer Gemäldebetrachtung,
d. h.:
- kleinere Bilder erfordern einen geringeren,
- größere Bilder einen entsprechend weiteren Betrach-
  tungsabstand.

Abb. 4.2.4-1: Betrachtungsabstand und Gesamteindruck

Punkt 1: Bei kleineren Besichtigungsflächen (h1), geringer Abstand (l1)
Punkt 2: Bei größeren Besichtigungsflächen (h2) (z. B. Gesamteindruck der
Fassade) entsprechend weiterer Abstand (l2)

 

Demzufolge wird eine Fassade als Gesamteindruck nicht vom Gerüst, sondern wie folgt betrachtet:
- Traufhöhe                                      = Betrachtungsabstand
- EG-Fenster: Höhe            = Abstand usw.

Die übliche Nutzung muss nicht immer der tatsächlichen Nutzung entsprechen. Wenn möglich, sollte der Abstand von 1 m bei der Bewertung nicht unterschritten werden.
Ein „Fernglas“ ist zwar zur Ursachenfindung eines evtl. Schadens nützlich, stellt jedoch nicht den üblichen Betrachtungsabstand dar.

Bei der Prüfung auf evtl. Fehler ist die Betrachtung möglichst im rechten Winkel auf die Oberfläche durchzuführen.

Betrachtungsabstand (Beispiele):

- vom Bürgersteig (direkt vor der Fassade): nicht geeignet für den Gesamteindruck
  der Fassade
- vom Bürgersteig auf der anderen Straßenseite: geeignet für den Gesamteindruck
  der Fassade

Abb. 4.2.4-2: Betrachtungsabstand

Punkt 1: zu bewertendes Objekt
Punkt 2: zur Bewertung von „Einzelkriterien“: geringerer Abstand
Punkt 3: zur Bewertung vom Gesamteindruck: größerer Abstand

 

 

 

 

Die Betrachtung z. B. der Fassade kann behindert werden durch Gerüststellung mit örtlich beengtem Betrachtungsabstand.
Siehe Abbildung 4.2.4-3 und 4.2.4-4

Abb. 4.2.4-3:                                                                                                                                                 Abb. 4.2.4-4:
Gesamteindruck durch Gerüst behindert                                            „eingeschränkter“ Gesamteindruck

    

 


Abb. 4.2.4-5: Fassade: Gesamteindruck?


Wenn ein Vorgarten bzw. eine Rasenfläche (z. B. eine Hofbegrünung) vorhanden ist, die in der „Regel“ nicht begangen wird, ist der Betrachtungsabstand entsprechend der Objektgröße vorzunehmen.

Abb. 4.2.4-6: Betrachtungsabstand, Fassaden-Gesamteindruck

z. B. bei Hofbegrünung
Punkt 1:         Betrachtungsabstände
Punkt 2:         gepflasterter Weg
Punkt 3:         Rasenfläche/Hofbegrünung
Punkt 4:         zu betrachtendes Objekt

 

Abb. 4.2.4-7: Betrachtungsabstand, Fassaden-Gesamteindruck

z. B. Wege, Bürgersteig