Sichtbeton Betrachtung Auszug aus Buch: „Handbuch Sichtbeton“ |
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4.2.4 Betrachtungsabstand / „übliche Nutzung“ Die Prüfung von Sichtflächen ist in der Regel in dem Abstand durchzuführen, welcher der „üblichen Nutzung“ entspricht. Üblicher Betrachtungsabstand: Abb. 4.2.4-1: Betrachtungsabstand und Gesamteindruck Punkt 1: Bei kleineren Besichtigungsflächen (h1), geringer Abstand (l1)
Demzufolge wird eine Fassade als Gesamteindruck nicht vom Gerüst, sondern wie folgt betrachtet: Die übliche Nutzung muss nicht immer der tatsächlichen Nutzung entsprechen. Wenn möglich, sollte der Abstand von 1 m bei der Bewertung nicht unterschritten werden. Bei der Prüfung auf evtl. Fehler ist die Betrachtung möglichst im rechten Winkel auf die Oberfläche durchzuführen. Betrachtungsabstand (Beispiele): - vom Bürgersteig (direkt vor der Fassade): nicht geeignet für den Gesamteindruck Abb. 4.2.4-2: Betrachtungsabstand Punkt 1: zu bewertendes Objekt
Die Betrachtung z. B. der Fassade kann behindert werden durch Gerüststellung mit örtlich beengtem Betrachtungsabstand. Abb. 4.2.4-3: Abb. 4.2.4-4:
Wenn ein Vorgarten bzw. eine Rasenfläche (z. B. eine Hofbegrünung) vorhanden ist, die in der „Regel“ nicht begangen wird, ist der Betrachtungsabstand entsprechend der Objektgröße vorzunehmen. Abb. 4.2.4-6: Betrachtungsabstand, Fassaden-Gesamteindruck z. B. bei Hofbegrünung
Abb. 4.2.4-7: Betrachtungsabstand, Fassaden-Gesamteindruck z. B. Wege, Bürgersteig
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